Abfindung

Arbeitsrecht

Arbeitsverhältnisse enden sehr oft mit einer Abfindung. Allerdings müssen Sie in der Regel verhandeln. Wir vertreten Sie, um eine möglichst hohe Abfindung durchzusetzen.
  1. Wann erhält man eine Abfindung?
  2. Mit welcher Abfindungshöhe ist zu rechnen?
  3. Ist die Abfindung steuerfrei?
  4. Erhalte ich trotz Abfindung Arbeitslosengeld?
  5. Fazit

1. Wann erhält man eine Abfindung?

Zwar muss der Arbeitgeber nicht nach jeder Kündigung eine Abfindung zahlen. Es kommt dennoch in den meisten Fällen dazu.
Die wichtigsten stellen wir hier vor:

Abfindung durch gerichtlichen Vergleich

Nach fast jeder Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine Klage ratsam. Dies hat zwei Gründe:
  • Wenn Sie nicht klagen, wird die Kündigung in jedem Fall wirksam. Sie haben für die Klage ab Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit.
  • Vor Gericht treten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in aller Regel zunächst in Verhandlung. So kann in vielen Fällen eine Abfindung ausgehandelt werden.
Einigen sich die Parteien, spricht man von einer „gütlichen Einigung“ oder einem „Vergleich“.
Inhalt des Vergleichs ist in der Regel, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, im Gegenzug allerdings die Kündigungsschutzklage zurücknimmt und das Arbeitsverhältnis damit endet.

Abfindung aus Sozialplan

Entlässt der Arbeitgeber mehrere Mitarbeiter auf einmal, wird häufig ein sog. Sozialplan aufgestellt. Es handelt sich dabei um eine besondere Art der Betriebsvereinbarung. Dies ist eine Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.

Auch ein Sozialplan sieht häufig eine Abfindung in bestimmter Höhe vor. Das heißt allerdings nicht, dass Arbeitnehmer nicht versuchen könnten, vor Gericht oder in sonstiger Verhandlung mit dem Arbeitgeber einen höheren Betrag auszuhandeln.

Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gleich in seinem Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten. Dieses Angebot nehmen Sie an, indem Sie die Frist für die Kündigungsschutzklage (3 Wochen) verstreichen lassen.

Konsequenz ist also: Nur wenn Sie nicht klagen, erhalten Sie die versprochene Abfindung. Voraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ein entsprechendes Angebot macht.

So kann der Arbeitgeber darauf hinwirken, dass Sie sich nicht gegen die Kündigung wehren. Im Gegenzug profitieren Sie von einer sicheren Abfindung.

Vorsicht: Nach einer Klage können Sie oft deutlich höhere Abfindung erzielen. Natürlich ist dieser Weg riskanter. Wir beraten Sie dazu, welche Option in Ihrem Fall die beste ist. 

Abfindung nach Auflösungsantrag

Wenn Sie gegen die Kündigung klagen und vor Gericht Erfolg haben, so dürfen Sie eigentlich auf Ihre Stelle zurückkehren.
Es gibt jedoch Konstellationen, in denen Ihnen oder dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar ist. In diesen Fällen können beide Parteien vor Gericht beantragen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (obwohl die Kündigung rechtswidrig war!).
Häufigster Grund sind Beleidigungen und Anfeindungen im Prozess. Dass die Stelle bereits neu besetzt ist, macht dem Arbeitgeber die Zusammenarbeit hingegen nicht unzumutbar.
Sind Sie hingegen eine Führungskraft (leitender Angestellter), ist der Auflösungsantrag des Arbeitgebers auch erfolgreich, wenn ihm das Arbeitsverhältnis eigentlich noch zumutbar wäre. Von diesen Mitarbeitern soll er sich nämlich leichter trennen können.

Abfindung aufgrund tarifvertraglicher Regelung

Im Tarifvertrag zwischen Arbeitgebervertretern und Gewerkschaften kann geregelt sein, dass in gewissen Fällen eine Abfindung zu zahlen ist. Genaueres verrät hier ein Blick in den jeweiligen Vertrag.
Oft können sich auch gewerkschaftslose Mitarbeiter auf diese Vereinbarungen berufen.

Abfindung aus Arbeitsvertrag

In seltenen Fällen enthält bereits der Arbeitsvertrag eine Regelung über eine Abfindung. Es kann sich daher lohnen, zunächst einen Blick in den entsprechenden Vertrag zu werfen.

Abfindung durch Aufhebungsvertrag

Arbeitgeber nutzen gerne auch Aufhebungsverträge, um sich von Arbeitnehmern zu trennen. Anders als bei der Kündigung muss der Arbeitnehmer dem zustimmen. Um Sie dafür zu gewinnen, bietet der Arbeitgeber oft eine Abfindung an.
Vorteil eines solchen Aufhebungsvertrags ist es, dass beiden Parteien ein mit hohem Risiko verbundenes Gerichtsverfahren erspart bleibt.

2. Mit welcher Abfindungshöhe ist zu rechnen?

Die Höhe der Abfindung kann sehr unterschiedlich ausfallen, je nachdem, woraus sie sich ergibt.

Aufhebungsvertrag & gerichtlicher Vergleich

Wird die Abfindung aufgrund eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt, kommt es vor allem auf das Verhandlungsgeschick beider Seiten an.
Maßgeblich in der Verhandlung sind die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage. Hat sie gute Chancen, fällt die Abfindung höher aus. Davon ist auszugehen, wenn die Kündigung des Arbeitgebers sehr wahrscheinlich rechtswidrig ist. Für den Arbeitgeber bedeutet es dann ein hohes Risiko, den Prozess fortzuführen. Er ist in diesen Fällen schnell bereit, eine beträchtliche Abfindung zu zahlen.
Für die Höhe der gerichtlichen Abfindung hat sich in der Praxis folgende Faustformel durchgesetzt:

Halbes Bruttomonatsgehalt x Jahre der Beschäftigung

Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient 2.000 € brutto. Er hat 10 Jahre in dem Betrieb gearbeitet. Seine Abfindung beträgt nach der Faustregel also 10.000 €.

Achtung: Dies ist nur eine Faustformel. Die Höhe der Abfindung weicht hiervon meist ab. Entscheidend ist der Einzelfall.  

Betriebsbedingte Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot gilt dieselbe Formel. Hier ist sie sogar in § 1a Abs. 2 KSchG niedergeschrieben. Die Formel ist für diesen Fall also bindend. Wie erwähnt, schließt dies Nachverhandlungen nicht aus.

Auflösungsantrag

Nach einem Auflösungsantrag setzt das Gericht die Höhe nach richterlichem Ermessen fest. Die Abfindung darf einen Betrag von 18 Bruttomonatsgehältern nicht überschreiten. Der Höchstbetrag ist nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Er ergibt sich aus § 10 KSchG.

Sozialplan, Arbeits- oder Tarifvertrag

Wird die Abfindung aufgrund einer arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelung oder eines Sozialplans gezahlt, so ergibt sich die Höhe aus eben diesen Regelungen.

Achtung: Die Regelungen enthalten gelegentlich keine Angabe über die genaue Höhe der Abfindung, sondern bestimmen lediglich, dass eine Abfindung gezahlt werden muss. In einem solchen Fall kommt es dann ebenfalls auf das Verhandlungsgeschick beider Seiten an.

Wie schon erwähnt, lohnt sich eine Nachverhandlung auch dann häufig, wenn eine bestimmte Höhe genannt wird!

3. Ist die Abfindung steuerfrei?

Nein, grundsätzlich unterliegt auch eine Abfindung der Einkommenssteuer. Um den Arbeitnehmer zu entlasten, gilt bei Abfindungen allerdings die sog. Fünftelregelung.

Danach wird die Abfindung so versteuert, als wäre sie auf fünf Jahre verteilt ausgezahlt worden. Würde die Abfindung normal versteuert, würde dies zu einer höheren Steuerbelastung führen. Der Grund: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz.

Beispiel: Sie erhalten eine Abfindung in Höhe von 8.000 €. Ihr sonstiges zu versteuerndes Jahreseinkommen beträgt 40.000 €.

Ohne die Fünftelregelung müssten Sie 48.000 € versteuern. Die Steuerlast betrüge für einen Alleinstehenden für das Jahr 2020 ca. 12.000 € (Einkommenssteuer und Soli).

Mit der Fünftelregelung wird hingegen wie folgt gerechnet:

  • Es wird die Differenz gebildet zwischen der Steuerlast ohne Abfindung (ca. 8.900 €) und der Steuerlast mit einem Fünftel der Abfindung (ca. 9.500 €).
  • Diese Differenz wird mit fünf multipliziert [(9.500 – 8.900) x 5 = 3.000 €].
  • Das Ergebnis ist auf die Steuerlast ohne Abfindung zu addieren.

Nach dieser Rechnung beträgt die Steuerlast für Einkommen und Abfindung im Beispiel ca. 11.900 €.

Beim Ausrechnen hilft der Einkommenssteuerrechner.

4. Erhalte ich trotz Abfindung Arbeitslosengeld?

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, hat grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I), sofern er ausreichend lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Allein die Zahlung einer Abfindung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld. Sie wird also nicht angerechnet o.ä.

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme:

Wird das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet, müssen Sie sich Ihre Abfindung teilweise auf das Arbeitslosengeld I anrechnen lassen.

Beispiel: Sie werden gekündigt und Ihre Kündigungsfrist läuft am 31.8. ab. Mitte Juni findet bereits der erste Gerichtstermin statt. Dort einigen Sie sich auf die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Gegenzug erhalten Sie eine Abfindung. Diese müssen Sie sich teilweise auf Ihren ALG-Bezug anrechnen lassen, weil Sie eigentlich noch bis zum 31.8. hätten weiterarbeiten können.

Zum Thema Kündigung und Arbeitslosengeld ist außerdem Folgendes wichtig:

Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. Zu einer Sperrzeit kommt es insbesondere, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich seinen Arbeitsplatz verliert. Dies ist vor allem bei einer verhaltensbedingten Kündigung und einem Aufhebungsvertrag der Fall.

5. Fazit

  • Nach einer Kündigung zahlt der Arbeitgeber häufig eine Abfindung.
  • Die Abfindung beträgt in der Regel 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Beschäftigung. Wie hoch der Betrag tatsächlich ausfällt, hängt stark vom Einzelfall und dem Verhandlungsgeschick ab.
  • Die Abfindung unterliegt der Einkommenssteuer, jedoch mit Erleichterungen durch die sog. Fünftelregelung.
  • Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Ausnahme gilt, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist endet.